Vereinsstatuten

„NEZWERK – Neusiedler Zentrum für Jugend, Freizeit und Kommunikation“

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „NEZWERK – Neusiedler Zentrum für Jugend, Freizeit und Kommunikation“

Er hat seinen Sitz in Neusiedl am See und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Neusiedl am See

2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und den Betrieb eines Orts für Jugendliche, Vereine, Gruppen ohne vereinsrechtlichen Status und soziale Einrichtungen auf dem Areal des ehemaligen Mesnerhauses in Neusiedl am See, Kirchengasse 5.

Ziele sind:

  1. Förderung der Gemeinschaft zwischen den Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen.
  2. Hilfestellung bei jugendspezifischen Problemen.
  3. Förderung der Gemeinschaft und Kommunikation zwischen den Generationen.
  4. Begeisterung Jugendlicher und junger Erwachsener für Vereinstätigkeiten.
  5. Unterstützung des Neusiedler Vereinslebens.
  6. Unterstützung von Gruppen, die keinen vereinsrechtlichen Status haben.
  7. Unterstützung sozialer Einrichtungen.
  8. Stärkung der sozialen Kompetenz und des Verantwortungsbewusstseins junger Menschen
  9. Begeisterung junger Menschen für ein Engagement in Stadt und Pfarre.

Der Verein hat die Aufgabe, den Gesamtbereich der Vereinszwecke und die Mitarbeit seiner Mitglieder zu koordinieren, zu fördern und für neue Tätigkeitsbereiche eigene Initiativen zu setzen.

Der Verein NEZWERK bekennt sich zur österreichischen Nation und zur demokratischen Staatsform. Er ist keiner politischen Partei verpflichtet oder zuzurechnen.

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO und nicht auf Gewinn gerichtet.

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Ideelle Mittel

  1. Organisation und Durchführung baulicher Adaptierungen der in § 2 genannten Liegenschaft, sowie Einrichtung des Zentrums.
  2. Organisation und Durchführung des Betriebs (beinhaltet Personalplanung, Planung von Veranstaltungen,…)
  3. Angebote für Jugendliche
    1. Offener Betrieb: beinhaltet beaufsichtigtes Zusammensitzen, Spielen, Lernrunden, Bandproben, usw.
    2. Programm: beinhaltet Diskussionsrunden, Themenabende, Spielenachmittage, usw.
    3. Events: beinhaltet Gestaltung von Jugendmessen, Ausflüge, Wallfahrten, Konzerte, usw.
    4. Service: beinhaltet Vorträge, Kooperationen mit Schulen und Vereinen, Lernhilfe, usw.
  4. Angebote für Vereine
    1. Benutzung der Räumlichkeiten für Vereinsaktivitäten.
    2. Vorstellung/Präsentation des Vereins und seiner Tätigkeit gegenüber Jugendlichen und Interessierten.
    3. Vernetzung zwischen den einzelnen Vereinen und Gruppen für gemeinsame Projekte.
  5. Angebote für Gruppen ohne vereinsrechtlichen Status
    1. Benutzung der Räumlichkeiten durch Gruppen wie z.B. KJ, KJS, JE, Firmung, KFB, KMB,…
    2. Förderung von Musikgruppen durch Benützung des Proberaums.
  6. Angebote für soziale Einrichtungen
    1. Benützung der Räumlichkeiten für soziale Zwecke.
    2. Einbindung der Jugendlichen und Vereine in soziale Tätigkeiten.
  7. Kulturelle Veranstaltungen
  8. Öffentlichkeitsarbeit
    1. Beiträge in den Lokal- und Regionalmedien (Neusiedler Nachrichten, Stadtkurier, Bezirksblätter, BVZ, Kurier, usw.), Erstellung einer eigenen Homepage, usw.
    2. Informationsveranstaltungen für das Projekt Nezwerk
  9. Ehrenamtlicher Einsatz von Vereinsmitgliedern und befugtem Personal für alle Tätigkeiten des Vereins.

Materielle Mittel

  1. Veranstaltungen (Teilbereiche des Neusiedler Faschings, Konzerte, Benefiz, Lesungen)
  2. Sponsorings
  3. Förderungen aus öffentlicher Hand

4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderungsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen werden.

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss der Generalversammlung nicht vor- her schriftlich mitgeteilt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags zu entrichten sowie die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat ei- ne Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Die Generalversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch müssen zumindest drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Fixierung der grundlegenden geistigen, politischen und materiellen Grundsätze für die Arbeit des Vereins;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinen drei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinen zwei Stellvertretern, dem Kassier und seinen zwei Stellvertretern sowie den Beiräten. Zumindest die Hälfte des Vorstands hat sich aus Personen zusammenzusetzen, die sich aktiv in der Pfarre Neusiedl engagieren. Nur natürliche Personen können zu Mitgliedern des Vorstands gewählt werden. Er hat zumindest einmal pro Jahr zusammenzutreten. Die Annahme der Wahl zur Ausübung eines politischen Mandates sowie die Begründung eines im direkten Zusammenhang mit einer politischen Partei stehenden Dienstverhältnisses sind  mit der Tätigkeit als Obmann bzw. Obmannstellvertreter, Kassier bzw. Kassierstellvertreter oder Schriftführer bzw. Schriftführerstellvertreter nicht vereinbar. Sobald ein Mitglied des Vorstandes die Wahl zur Ausübung eines politischen Mandates annimmt oder ein Dienstverhältnis begründet, das in direktem Zusammenhang mit einer politischen Partei steht, kann die betreffende Person nicht mehr eine der vorgenannten Tätigkeiten ausüben, sie kann aber als Beirat dem Vorstand angehören.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vor- stand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts in einer Vorstandssitzung bevollmächtigen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  1. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  3. Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. Einberufung und Durchführung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) grundsätzlich des Obmanns und des Kassiers. Überweisungen im Interesse des Vereins können jedoch vom Obmann oder Kassier alleine getätigt werden, sofern der Zweck der Überweisung im Kontoauszug ausreichend nachvollzogen werden kann (dies ist von der jeweiligen, die Überweisung tätigenden Person sicherzustellen). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

14: Rechnungsprüfer

Es sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine neuerliche Bestellung nach Ablauf der Periode möglich ist. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Jeweils ein Rechnungsprüfer wird von der Stadtpfarre Neusiedl am See und der Stadtgemeinde Neusiedl am See entsandt.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzen- den des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer karitativen Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten ist es für andere wohltätige Zwecken zu verwenden.